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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: 12 U 705/02
Rechtsgebiete: StVO, ZPO


Vorschriften:

StVO § 3 Abs. 1
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 705/02

Verkündet am 25.08.2003

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. April 2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.694,67 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29. Mai 1999 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug haben die Klägerin 1/3, die Beklagten 2/3 als Gesamtschuldner zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt Ersatz ihres materiellen Schadens aus einem Unfall, der sich am 29. Mai 1999 gegen 12.40 Uhr in der Gemarkung O........ ereignet hat. Dort befuhr ihr Sohn, der Zeuge C........ B....., als Führer des Pkw Ford Fiesta, dessen Halterin die Klägerin ist, aus der Ortslage kommend den Wirtschaftsweg "O........er H....". Er durchfuhr eine auf rund 40 Metern beidseits durch Weinbergsmauern begrenzte Engstelle mit einer Fahrbahnbreite von rund 4,70 Metern und mit - aus seiner Sicht - abschüssigem Gefälle sowie einer Linkskurve, als ihm der Beklagte zu 1. auf seinem Motorrad, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, entgegenkam. Der Beklagte zu 1. stürzte bei dem Versuch abzubremsen und rutschte dem Pkw der Klägerin entgegen. Die Fahrzeuge prallten dann frontal aufeinander. Der Klägerin entstand ein Sachschaden und ein Nutzungsausfallschaden, den sie insgesamt auf 7042,01 € (13.772,98 DM) beziffert hat.

In einem Haftungsprozess mit umgekehrten Rubrum (5 C 631/99 AG Saarburg) wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten wurde vom Landgericht mit Einverständnis der Parteien als Urkunde verwertet und der Sachverständige zusätzlich mündlich angehört. Der Zeuge C........ B..... wurde vernommen, der Erstbeklagte als Partei angehört. Auf dieser Grundlage gelangte das Landgericht zu der Überzeugung, eine Haftungsquote von 50 % sei angemessen. Es verurteilte die Beklagten deshalb unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner dazu, an die Klägerin 3.521,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, nachdem es auch den Nutzungsausfallschaden für bewiesen hielt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das Ziel ihrer Klage in Höhe restlicher 3.521,00 Euro nebst Zinsen weiter (GA Bl. 130 f.).

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg; über die bereits zuerkannten 3521,00 € hinaus stehen der Klägerin weitere 1.173,67 € zu, zusammen 4.694,67 €, jeweils nebst Zinsen.

Der Senat geht im Ergebnis von derselben Sachlage aus wie das Landgericht. Er wertet nur die Haftungsanteile anders, nämlich mit 1/3 zu Lasten der Klägerin und mit 2/3 zu Lasten der Beklagten.

Der Unfall war - wegen Verletzung des Rechtsfahrgebots - für den Führer des Fahrzeugs der Klägerin kein unabwendbares Ereignis, jedoch entfällt auf den Erstbeklagten der höhere Verursachungsanteil.

Eine Mithaftung der Klägerin ist auch sonst nicht ausgeschlossen. Ihr Vorbringen, der Erstbeklagte habe ein "Schuldanerkenntnis" abgegeben, geht fehl. Bei einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis würde es sich um einen Vertrag handeln, der den Schadensersatzanspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht. Ein Vertrag, dem eine solche Rechtswirkung zukommen soll, ist aufgrund eines Schuldbekenntnisses am Unfallort nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gegeben (BGH JR 1984, 325, 326 mit Anm. Schlund; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 781 Rn. 6, 10), die hier bereits nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vorlagen. Der von ihr behaupteten Erklärung ist kein Rechtsbindungswille im genannten Sinn zu entnehmen.

Lässt sich eine Erklärung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis werten, so kommt ihr gegebenenfalls jedoch als Schuldbekenntnis im Schadensersatzprozess Indizbedeutung zu (BGH JR 1984, 325, 327). Ein solches Schuldbekenntnis ist aber auch mit dieser Bedeutung nicht bewiesen. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, indem es der Aussage des Zeugen C........ B..... nicht gefolgt ist, weil diese gegenüber dem Bestreiten des Erstbeklagten kein ausreichendes Beweisgewicht besitze. Das Parteivorbringen des Erstbeklagten ist allerdings kein förmlicher Beweis und deshalb auch nicht als solcher zu werten. Das bedarf der Klarstellung (vgl. BGH NJW 1960, 100). Darüber hinaus ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C........ B..... aus sich heraus in Frage gestellt, was zur Beweisfälligkeit der Klägerin führt. Dabei ist insoweit zunächst zu beachten, dass die Behauptung eines Schuldbekenntnisses von dem Zeugen C........ B..... in dem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht aufgestellt wurde. In der vorliegenden Sache wurde das Schuldbekenntnis nicht bereits in der Klageschrift erwähnt, obwohl es mit Blick auf die sonstige Beweislage sofort erwähnenswert erschienen wäre. Es wurde erst im Schriftsatz vom 28. Januar 2000 behauptet (GA Bl. 36). Das späte Vorbringen führt dazu, dass die Äußerung an Beweiswert verliert. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen B..... im Rahmen seiner zweimaligen Vernehmung durch das Landgericht widersprüchlich erscheinen. Das Schuldbekenntnis des Erstbeklagten soll nach der ersten Aussage des Zeugen B..... gemacht worden sein, nachdem der Erstbeklagte sich erfolglos dagegen ausgesprochen habe, die Polizei zu rufen (GA Bl. 86). In der zweiten Vernehmung (GA Bl. 100) war von dem Vorhaben des Zeugen B..... die Polizei zu rufen und von einem Wortwechsel über diese Frage nicht mehr die Rede. Vielmehr gab der Zeuge dort an, er habe nach dem Schuldbekenntnis einen Dritten gebeten, einen Krankenwagen zu rufen. "Dann kam automatisch die Polizei zur Unfallstelle", was ihm, dem Zeugen, bekannt gewesen sei. Infolge dieser widersprüchlichen Angaben zum Hintergrund, ist die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zum Schuldbekenntnis derart in Frage gestellt, dass eine Entscheidung nach Beweislastregeln angebracht ist. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu dieser Frage ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 133, 36, 40). Der Senat wertet die protokollierte Aussage des Zeugen nicht anders als das Landgericht, was eine neue Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätte (vgl. BGHR ZPO § 286 Indizienbeweis 5 und § 398 Abs. 1 Ermessen 4, 10, 11). Der zur Indiztatsache durchgreifende Widerspruch in den bisherigen Angaben bliebe auch bei einer neuen Zeugenaussage bestehen. Dieses Beweisergebnis steht nicht der Annahme entgegen, der Zeuge B..... habe glaubhaft die Absicht der weiteren Nutzung des Fahrzeugs der Klägerin gehabt, so dass ein Nutzungsausfallschaden entstanden sei. Dabei handelt es sich um einen einfacheren Vorgang, der durch die vormalige tatsächliche Nutzung unterstrichen wird. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen ist zudem nicht so erschüttert, dass auch dieser Aussageteil anders bewertet werden müsste, als im Urteil des Landgerichts.

Sachverständigenbeweis wurde vom Landgericht in ausreichendem Maße erhoben; auch insoweit bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme durch den Senat, dem das Gutachten als Urkunde zur Verfügung steht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die urkundenbeweisliche Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zulässig ist (BGH VersR 2002, 911, 912 m.w.N.). Der Urkundenbeweis darf nur nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Fragerecht verkürzt wird. Das Landgericht hat das schriftliche Gutachten mit Einverständnis der Parteien herangezogen und es hat überdies den Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) P..... mündlich befragt. Mit der Verwertung des schriftlichen Gutachtens im Urkundenbeweis haben sich die Parteien zudem gegenüber dem Senat erneut einverstanden erklärt. Es kann daher auch hier zu Grunde gelegt werden.

Das Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage der Einhaltung einer Geschwindigkeit auf "halbe Sicht" befasst. Es hat nachvollziehbar angenommen, dass die genaue Annäherungsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge nicht sicher festzustellen sei. Dem Gutachten ist andererseits zu entnehmen, dass die Geschwindigkeit des Erstbeklagten jedenfalls höher gewesen ist als diejenige des klägerischen Pkws. Das wird durch den Umstand unterstrichen, dass der Erstbeklagte beim Versuch des Abbremsens zu Fall kam, also sein Fahrzeug infolge der Fahrgeschwindigkeit nicht mehr sicher beherrschen konnte. Dies führt zu einer höheren Haftungsquote als sie vom Landgericht angenommen wurde. Der Führer eines einspurigen Kraftfahrzeugs muss bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO berücksichtigen, dass bei einer Gewaltbremsung ein solches Fahrzeug schlechter zu beherrschen ist als ein zweispuriges (vgl. KG VerkMitt 1984, 76 Ls.). Dem hat der Erstbeklagte nicht ausreichend Rechnung getragen. Dem Rechtsfahrgebot, das nach dem Sachverständigengutachten und der Aussage des Zeugen B..... von beiden Fahrzeugführern gleichermaßen verletzt wurde, kam bei dieser Sachlage geringere Bedeutung zu. Das Kraftrad des Erstbeklagten mit einer Fahrzeugbreite von 70 cm hätte das klägerische Fahrzeug mit einer Breite von 1,60 m auch bei einer Fahrbahnbreite von nur 4,70 m passieren können, selbst wenn dieses nicht äußerst rechts geführt wurde.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert der Berufung beträgt 3.521,00 €. Die Beschwer der Parteien liegt darunter.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 und 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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